Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma "ZADRO Zaunsysteme" |
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Abschnitt 1.1 - Allgemein |
Abschnitt 1.2 - Angebote |
Abschnitt 1.3 - Auftragsbestätigung |
Abschnitt 1.4 - Lieferung |
Abschnitt 1.5 - Versand |
Abschnitt 1.6 - Zahlungsbedingungen |
Abschnitt 1.7 - Beanstandungen und Mängel |
Abschnitt 1.8 - Gewährleistung |
Abschnitt 1.9 - Eigentumsvorbehalt |
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1.1 - Allgemein  |
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall |
nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen |
Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen selbst bei Kenntnis keine Geltung, |
sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich anerkannt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere |
Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im |
einzelnen schriftlich bestätigen, sie gelten erst nach Eingang der schriftlichen Bestätigung. |
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1.2 - Angebote  |
1. Unsere Angebote sind immer abhängig von den auf dem Weltmarkt aktuellen Stahl- und Zinkpreisen. |
Im Normalfall beträgt die Angebotsgültigkeit 4 Wochen ab Erstellungsdatum, wobei wir hierfür keine Garantie geben können. |
Kurzfristige Preiserhöhungen der Stahl- und Zinkpreise sind heutzutage keine Seltenheit. |
Sofern dies der Fall ist, behalten wir uns vor unser Angebot für Sie zu überarbeiten.. |
Erst nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung ist der Preis für beide Seiten bindend. |
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1.3 - Auftragsbestätigung  |
1. Bei Bestellung der Ware über uns, erhalten Sie in jedem Fall eine Auftragsbestätigung. |
Wir verpflichten uns, Ihnen Ihr bestelltes Material zu dem Preis wie in unserer Auftragsbestätigung zu liefern, auch wenn zwischen |
Auftragsbestätigung und Lieferung die Materialpreise durch die aktuellen Stahl- und Zinkpreis steigen sollten. |
Sollte Sie nicht innerhalb von
2 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung widerrufen, so gilt der Vertrag als geschlossen |
und wir verpflichten uns zu den in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen zu liefern. |
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1.4 - Lieferung  |
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung; sie beginnt keinesfalls vor Vereinbarung sämtlicher |
Vertragsbedingungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbestellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, |
wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf vom Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die |
Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist. |
2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen |
können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und |
Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne das dem |
Besteller hieraus Ersatzansprüche wachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir |
innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. |
3. Im Falle des Lieferverzuges ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Besteller vom Vertrag |
zurücktreten oder gegebenenfalls Schadenersatz fordern, sofern nicht die Ware versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Recht |
auf Rücktritt oder Schadensersatz besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu |
vertreten ist. |
4. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, |
ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit |
überschritten hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem |
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät. |
5. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung |
erfolgt. |
6. Angemessene Teillieferungen sind zulässig. |
7. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich. |
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1.5 - Versand  |
1. Die Lieferung der Ware bis zu einem bestimmten Gewicht erfolgt per Firmeneigenen Transporter durch uns. |
Ansonsten erfolgt der Versand durch unsere Spedition per LKW. |
2. Die Verpackung, die Versandart und der Versandweg werden mangels abweichender Vereinbarung von uns gewählt. Mehrkosten für |
Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Es besteht keine Verpflichtung zur Wahl der günstigsten Versandart. |
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene |
Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf unverzügliche Abnahmen sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu |
verlangen. |
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1.6 - Zahlungsbedingungen  |
1. Für die Bezahlung gelten die in unserem Angebot / Auftragsbestätigung genannten Konditionen. |
Sind keine Vereinbarungen getroffen, so sind alle Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum nach § 286 Abs.3 BGB zur Zahlung fällig. |
2. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung |
eines weitergehenden Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen. |
3. Wir behalten uns vor, je nach Auftragslage einen Anzahlungsbetrag zu erheben. |
Der Anzahlungsbetrag richtet sich immer nach Höhe des Brutto Endbetrages und Lieferort. |
Sie erhalten in jedem Fall über Ihre Anzahlung eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. |
4. Bei Lieferungen in das Europäische Ausland erheben wir generell 100% Vorkasse. |
Bei Selbstabholer im Werk ist der Betrag bei Abholung sofort in Bar zu begleichen. Die Rechnungslegung erfolgt über uns. |
5. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, |
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. |
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit, etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, |
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. |
Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung |
auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. |
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die |
Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. |
Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. |
7. Wurde durch uns unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller verpflichtet, den Kaufpreis anteilig für den längsten |
mangelfreien Teil zu zahlen. Zahlungen werden grundsätzlich auf die am längsten fällige Rechnung verrechnet. |
Der Besteller ist, solange eine bereits fällige Rechnung zur Zahlung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung später fällig |
werdender Rechnungen Skonto zu beanspruchen. |
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1.7 - Beanstandungen und Mängel  |
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften und branchenüblicher |
Ausführung. Statische Berechnungen und die sich hieraus ergebenden Verwendungsmöglichkeiten sind vom Besteller auf eigene |
Verantwortung vorzunehmen und zu beachten. |
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, |
spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, |
spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von |
Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur |
Gewährleistung nach Abschnitt 1.8 verpflichtet. |
2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu |
beschaffen. |
3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. |
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1.8 - Gewährleistung  |
1. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei Mängeln des |
Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Die Gewährleistung erfolgt an dem |
Erfüllungsort der Lieferung. |
2. Zur Nacherfüllung hat der Besteller uns eine angemessene Frist von mindestens 20 Werktagen zu setzen sowie die Gelegenheit zur |
Nachbesserung zu gewähren. Für den Fall der Nachlieferung verpflichtet sich der Besteller, die mangelhafte Sache an uns |
zurückzugewähren. |
3. Wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt oder eine für die Nachlieferung gesetzte Frist fruchtlos abläuft, oder wenn die |
Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein |
Recht zum Rücktritt steht dem Besteller bei lediglich geringfügigen Mängeln nicht zu. |
4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und / oder Schäden infolge üblicher Abnützung, ferner nicht auf Mängel und / oder |
Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher |
Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser |
Verschulden zurückzuführen sind. |
5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden. |
6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den |
Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht. |
7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes |
geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen |
und / oder bestehen ( z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstigen Vermögensschäden ): diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, |
soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche |
Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. |
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend. |
9. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn der Besteller bei Vertragsabschluss |
Kenntnis von der Mangelhaftigkeit hat. Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der |
Besteller Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die |
Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Besteller verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er wesentliche |
Veränderungen am Liefergegenstand vornimmt. |
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1.9 - Eigentumsvorbehalt  |
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. |
2. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns die Forderung an der neuen |
Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser |
Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehende Forderung an der neuen Sache im Umfang des |
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. |
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen |
Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, |
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen |
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware |
ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet |
wird. |
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung an uns abgetreten. |
Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. |
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der |
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der |
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser |
Miteigentumsanteile. |
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung |
aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend. |
7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3. 5. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen |
Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in Fällen des Abs. 3. sowie des Abschnitt V 5. Gebrauch machen. Zur |
anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine |
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen |
Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht |
gestattet. |
8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der |
Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt |
der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers |
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert |
als Sicherungswert maßgebend. |
9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat |
der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits |
alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren. |
10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, |
auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu |
erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu lagern und zu |
unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden |
Versicherungsansprüche bereits bei Auftragserteilung an uns ab: wir nehmen die Abtretung an. |
11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der |
Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die |
Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns |
gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem |
Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen. |
12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem |
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des |
Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. |
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Stand 2021 |
Fa. ZADRO Zaunsysteme  |
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